Rz. 251

Die Abberufung des Geschäftsführers als Organ, sei es ohne Grund (§ 38 Abs. 1 GmbHG) oder soweit nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 38 Abs. 2 GmbHG), bewirkt wegen der Trennung der Rechtsverhältnisse grds. nicht automatisch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, d.h. des Geschäftsführerdienstvertrages (vgl. OLG Köln, 6.12.1999 – 16 U 94/98, NZG 2000, 551; BGH v. 24.11.1980, DB 1981, 308 Trennungstheorie). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Abberufungserklärung auch als Kündigung des Anstellungsverhältnisses aufzufassen ist (vgl. OLG Düsseldorf, 10.10.2003 – I 17 U 35/03 für einen Sonderfall; vgl. auch Rowedder/Pentz/Belz, GmbHG, § 38 Rn 69 häufiger Fall). Beinhaltet die Erklärung der Abberufung keine Kündigungserklärung, ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erforderlich.

 

Rz. 252

Hat eine GmbH (nur) die Bestellung des Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, lässt die Gesellschaft i.d.R. damit gleichwohl erkennen, dass sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers (aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrages) bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern (unter Berücksichtigung von § 615 S. 2 BGB), ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben (vgl. BGH v. 9.10.2000 – II ZR 75/99, GmbHR 2000, 1256; vgl. ferner BGH v. 11.10.2010 – II ZR 266/08). Der zentrale Punkt ist, dass die Gesellschaft zu erkennen gibt, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen. Dann ist ein Angebot weiterer Dienstleistungen des Geschäftsführers (offenkundig) überflüssig (vgl. OLG München v. 24.3.2016 – 23 U 1884/15; s. zum Annahmeverzug unten Rdn 281 und Rdn 322).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge