nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gesellschafter haben nicht nur über die Abberufung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft zu beschließen, sondern sie müssen auch darüber bestimmen, ob neben der Geschäftsführerabberufung auch die Kündigung seines Anstellungsvertrages erfolgen solle. Die Abberufung beinhaltet diese Kündigung nicht automatisch. Die Kündigungsbefugnis geht nur dann auf die verbliebenen Mitgeschäftsführer über, wenn das besondere Geschäftsführeranstellungsverhältnis nach der Abberufung als Gesellschaftsorgan einvernehmlich in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt worden war und dieses nunmehr gekündigt werden soll. Eine derartige Umwandlung tritt nicht automatisch ein und ist nicht die Regel.

 

Normenkette

GmbHG § 46

 

Verfahrensgang

LG Köln

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 20.10.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 617/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Klägerin vom 12.12.1997 erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 29.8.1995 unwirksam ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

    1. 132.909,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 30.7.1998 und
    2. weitere 223.424,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 30.9.1999

    zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Beklagte diejenige des Klägers gegen eine solche von 500.000,00 DM und der Kläger diejenige des Beklagten gegen eine solche von 5.000,00 DM.

Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger trat gemäß Arbeitsvertrag vom 19.8.92 mit Wirkung ab dem 1.1.93 als kaufmännischer Leiter in die Dienste der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug 12.250,– DM. Ferner war eine Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages von 6 Monaten zum Monatsende vereinbart. Mit Wirkung zum 1.7.95 wurde der Kläger durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Alleiniger Geschäftsführer war bis dahin Herr H. K., zugleich neben drei weiteren Gesellschaftern (Ehefrau und zwei Töchter) Hauptgesellschafter der Beklagten. In dem zugrunde liegenden „Geschäftsführervertrag” vom 21.6./29.8.95 (Bl. 20 bzw. 199 ff GA) heißt es u. a.:

㤠2

Vertragsdauer

(1) Dieser Anstellungsvertrag ersetzt ab 1. Juli 1995 den bisher bestehenden Vertrag nebst Nachträgen.

(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bis zum 31. Dezember 2005 kann er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden…”

§ 4

Vergütung

(2) Der Geschäftsführer erhält eine monatliche Vergütung von DM 15.500,–, die sich wie folgt zusammensetzt:

Festgehalt

DM

13.500,–

Tantieme à-conto

DM

2.000,–

insgesamt

DM

15.500,–

…Zusätzlich erhält der Geschäftsführer ein 13. Gehalt…

(2) Der Geschäftsführer erhält ferner eine jährliche Tantieme…

(4) Das feste Monatsgehalt … erhöht sich alljährlich um 5% der zuletzt gezahlten Vergütung, und zwar erstmals zum 1.1.96.

(7) Zusätzlich erhält der Geschäftsführer am 1. Januar eines jeden Jahres einen Betrag von DM 3.000,–, der für die Entrichtung der Prämie der Lebensversicherung Nr….. zu verwenden ist.

§ 9

Leistungen bei Krankheit und Tod

(1) Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung des Geschäftsführers hat dieser Anspruch auf Weiterzahlung der vollen Bezüge i. S. des § 4 Abs. 1 für die ersten 6 Monate, danach entfällt sie vollständig….”

In der Zeit vom 17.7. bis 07.9.97 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.9.97 widerrief die Gesellschafterversammlung der Beklagten nach anwaltlicher Beratung einstimmig die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung (Bl. 39 GA). Den Widerruf meldete die Beklagte zur Eintragung in das Handelsregister unter dem 23.9.97 an (Bl. 41 GA). In der Folgezeit fanden Vergleichsgespräche der Parteien statt, wobei der Kläger von der Arbeitsleistung im Unternehmen freigestellt war. Am 30.10.97 ließ die Beklagte dem Kläger erklären, bereit zu sein, das Vertragsverhältnis zum 31.12.97 gegen Zahlung einer Abfindung von 100.000,– DM aufzulösen. Das lehnte der Kläger ab. Am 17.11.97 trat er seinen Dienst für die Beklagte wieder an, teilte am folgenden Tag aber telefonisch mit, dass er für voraussichtlich 14 Tage krankgeschrieben sei. Am 2.12.97 erreichte die Beklagte eine weitere Krankmeldung des Klägers bis zum 16.12.97. Mit Schreiben vom 12.12.97, das von dem damaligen anwa...

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