Rz. 1697
Der geringfügig Beschäftigte hat die Möglichkeit, den Arbeitgeberpauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgeltes auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Er erwirbt dann nicht nur Ansprüche auf Altersrente, sondern auch Ansprüche auf Rehabilitation, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente nach Mindesteinkommen.
Rz. 1698
Verdient der geringfügig Beschäftigte 175,00 EUR oder mehr pro Monat, kann der Arbeitgeberbeitrag von 15 % auf 18,6 % aufgestockt werden, der Arbeitnehmerbeitrag beläuft sich auf 3,6 % des Arbeitsentgeltes.
Beispiel
Arbeitsentgelt pro Monat: | 520,00 EUR |
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag: | 78,00 EUR |
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: | 18,72 EUR |
Monatl. Rentenanwartschaft nach einem Jahr: | 2,10 EUR |
Berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragsmonate: | 12 |
Rz. 1699
Verdient der geringfügig Beschäftigte weniger als 175,00 EUR pro Monat, muss er einen Mindestbeitrag von 32,55 EUR (18,6 % aus 175,00 EUR) entrichten, wobei der pauschale Arbeitgeberbeitrag angerechnet wird.
Beispiel
Arbeitsentgelt pro Monat: | 50,00 EUR |
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag: | 7,50 EUR |
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: | 25,05 EUR |
Rz. 1700
Macht der geringfügig Beschäftigte von der Option zur Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags Gebrauch, überweist der Arbeitgeber seinen pauschalen Arbeitgeberbeitrag gemeinsam mit dem Arbeitnehmerbeitrag unter Angabe der Versicherungsnummer an die Minijob-Zentrale, die den Rentenversicherungsbeitrag an den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Rz. 1701
Im Hinblick auf die Option zur Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrages i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht ggü. seinen geringfügig Beschäftigten.
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