Rz. 72

Der minderjährige Arbeitnehmer kann selbstständig eine Kündigung aussprechen, soweit ihm die Ermächtigung nach § 113 BGB erteilt worden ist (ArbG Wilhelmshaven v. 3.5.1965 – Ca 85/65, DB 1965, 1864).

 

Rz. 73

Ansonsten bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Minderjährigen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend, § 111 BGB. Kündigt der Minderjährige ohne Vorlage einer schriftlichen Einwilligung, kann der Arbeitgeber die Kündigung aus diesem Grunde (nicht aber aus sonstigen Gründen, BAG v. 18.2.1980, DB 1981, 1044) gem. § 174 BGB zurückweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge