Rz. 420

Eine vGA darf das steuerliche Einkommen der Gesellschaft nicht mindern. Hat sich durch eine vGA das Einkommen gemindert, muss der verdeckt ausgeschüttete Betrag bei der Einkommensermittlung wieder außerhalb der Handelsbilanz hinzugerechnet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass sich das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft um den handelsrechtlich erfassten Aufwand erhöht.

 

Rz. 421

Die vGA stellt außerdem für den Gesellschafter steuerlich eine Dividendenausschüttung dar. Demzufolge unterliegt die vGA auf Ebene der Gesellschaft grds. auch dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer, die von der Gesellschaft abzuführen ist. Wird eine vGA also erst im Nachhinein erkannt, so ist folglich auch die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben. Die Kapitalertragsteuer auf eine vGA beträgt 25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ), wenn der Gläubiger der Gewinnausschüttung eine natürliche Person ist (§ 43a Abs. 1 EStG).

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