Rz. 1661

Volontär ist, wer für ein bestimmtes Fachgebiet und für einen gewissen Zeitraum, ohne dass dies von einem vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Prüfungsplan gefordert wird, bei einem Arbeitgeber tätig wird, um einen Einblick in dieses Fachgebiet zu erhalten oder darin ausgebildet zu werden und ohne hiermit eine abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erhalten. Da es sich damit bei der Beschäftigung von Volontären nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, zählen sie grds. zu dem Personenkreis der Auszubildenden im besonderen Ausbildungsverhältnis des § 26 BBiG mit der Folge, dass die §§ 10–23 und 25 mit den in § 26 BBiG vorgesehenen Modifikationen ebenso Anwendung finden, wie über § 10 Abs. 2 BBiG das übrige Arbeitsrecht.

 

Rz. 1662

Hinsichtlich des Urlaubs gelten die Bestimmungen des BUrlG bzw. des § 19 JArbSchG bei Jugendlichen.

 

Rz. 1663

Das Volontärsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf einer vereinbarten Befristung. Wird der Volontär im Anschluss an diese Befristung weiterbeschäftigt, dann gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet (§§ 14 Abs. 1, 24 BBiG).

 

Rz. 1664

Minderjährige Volontäre, die nach §§ 107 ff. BGB nur beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen zum Abschluss und zur Auflösung des Ausbildungsvertrages, zur Entgegennahme der Vergütung usw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter sind i.d.R. beide Elternteile (§ 1629 BGB). Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht, wenn er der Ausbildung im Hauptberuf zugestimmt hat. In diesem Fall gilt der Auszubildende auch zur Eingehung des Volontärverhältnisses als ermächtigt (§ 113 BGB).

Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG oder anderer Mindestlohnregelungen steht auch volljährigen Volontären zu.

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