Rz. 130

Sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen nach §§ 305 ff. BGB unwirksam, ist nach § 306 Abs. 2 BGB insoweit das dispositive Gesetz maßgebend. Ist der Gegenstand der unwirksamen Vereinbarung nicht gesetzlich geregelt, kommt es darauf an, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheidet diese Möglichkeit aus, ist zu prüfen, ob nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ersatzregelung gefunden werden kann (BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853–855). Eine sog. geltungserhaltende Reduktion ist im Recht der AGB nicht vorgesehen (BAG v. 17.3.2016 – 8 AZR 665/14). Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag i.Ü. gem. § 306 Abs. 1 BGB grds. wirksam.

 

Rz. 131

Bei Altverträgen wird zur Schließung der sich aus der Anwendung des AGB-Rechtes ergebenden Lücken auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen sein, weil die Klausel nur deshalb unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt (vgl. BAG v. 28.11.2007, NZA 2008, 279, 280). Die ergänzende Vertragsauslegung bietet die Möglichkeit einer flexiblen Korrektur, wenn der Wegfall der unwirksamen Klausel sich nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Sie setzt voraus, dass die Gesetzeslage ohne eine Ergänzung des Vertrages keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. An die Stelle der Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 – 855). Das ist nicht etwa stets die Regelung, die der AGB-Kontrolle gerade noch gerecht wird.

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