Rz. 1710
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
▪ | das Beschäftigungsverhältnis auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, und |
▪ | die Beschäftigung entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt ist, nicht berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520,00 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). |
Rz. 1711
Die kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung ist sozialversicherungsfrei. 5 % des Arbeitsentgeltes sind als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten (§ 249b S. 2 SGB V), wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt.
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