Rz. 1710

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

das Beschäftigungsverhältnis auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, und
die Beschäftigung entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt ist, nicht berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520,00 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
 

Rz. 1711

Die kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung ist sozialversicherungsfrei. 5 % des Arbeitsentgeltes sind als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten (§ 249b S. 2 SGB V), wenn es sich um eine Beschäftigung in einem Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt.

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