Rz. 1548

Teilweise gibt der Arbeitgeber auch Prämien an seine Mitarbeiter im Außendienst aus. Durch die Zahlung einer Prämie sollen besondere Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden. Zusätzlich zu den in Geld ausgezahlten Prämien können auch sog. Incentive-Prämien in Sachzuwendungen wie Reisen, technischen Geräten o.Ä. gewährt werden. Veranstaltet der Arbeitgeber Wettbewerbe, durch die Arbeitnehmer zu einer bestimmten Leistung motiviert werden sollen und werden den Gewinnern solcher Wettbewerbe geldwerte Vorteile bspw. in Form von Incentive-Reisen gewährt, so sind solche Wettbewerbe Teil der betrieblichen Lohngestaltung und unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter den bei freiwilligen Leistungen geltenden Einschränkungen. Der Betriebsrat hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung einzelner Prämiensätze, weil Wettbewerbsprämien keine leistungsbezogenen Entgelte sind, die mit Akkord- und Prämiensätzen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vergleichbar wären (BAG v. 30.3.1982, BB 1982, 1300; BAG v. 10.7.1979, BB 1979, 1824).

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