Rz. 1869
Ferner haben die Leiharbeitnehmer gem. § 13b AÜG gleichberechtigten Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers (insb. Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel). Zu den sich hierzu ergebenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen vgl. Huke/Luickhardt, BB 2012, 961, 966.
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