Rz. 1767

BFH und Finanzverwaltung verlangen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsvertrages zudem, dass dieser Vertrag entsprechend seiner inhaltlichen Absprachen tatsächlich durchgeführt wird. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Arbeitsvertrag seinem ganzen Inhalt nach auch durchführbar ist (vgl. z.B. BFH v. 26.2.1969, BStBl II 1969, 315 zur wechselseitigen Verpflichtung der Ehegatten, jeweils im Betrieb des anderen Ehegatten mitzuarbeiten).

 

Rz. 1768

Der Arbeitnehmer-Ehegatte muss also seine geschuldete Arbeitsleistung erbringen, wie ein familienfremder Arbeitnehmer entlohnt werden und über sein Gehalt frei und uneingeschränkt verfügen können. Ob die tatsächlichen Abläufe dem Vertragsinhalt entsprechen, wird von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.

 

Rz. 1769

Aus dem Arbeitsvertrag müssen ferner alle üblichen Konsequenzen gezogen werden, so z.B. die Einrichtung eines Lohnkontos für den mitarbeitenden Ehegatten (§ 41 Abs. 1 S. 1 EStG), Einbehaltung und Abführung der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialabgaben (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse). Der mitarbeitende Ehegatte muss sich eine Lohnsteuerkarte ausstellen lassen, sofern es sich bei seiner Mitarbeit nicht um eine geringfügige oder vorübergehende Tätigkeit i.S.v. § 40a EStG handelt.

a) Verfügungs- und Verwendungsfreiheit

 

Rz. 1770

Die Voraussetzung der tatsächlichen Durchführung erfordert, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte über sein Gehalt uneingeschränkt verfügen kann. Das Gehalt muss also ersichtlich in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen, und zwar ohne jeglichen Vorbehalt hinsichtlich seiner Verwendung.

 

Rz. 1771

Ist das Gehalt erst einmal in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt, so sind damit die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erfüllt. Die weitere Verwendung des Gehaltes ist dann für die steuerliche Prüfung des Arbeitsverhältnisses irrelevant. Zulässig wäre demnach auch

die Verwendung im gemeinsamen Haushalt,
die Finanzierung gemeinsamer Vermögensanlagen oder
Schenkungen und Darlehensgewährungen an den Arbeitgeber-Ehegatten.
 

Rz. 1772

Ist nämlich das Arbeitsverhältnis wie bei einem familienfremden Arbeitnehmer ausgestaltet, verbietet der Fremdvergleich eine Ausdehnung der steuerlichen Prüfung auf die Gehaltsverwendung (BFH v. 4.11.1986, BStBl II 1987, 336; Schoor, FR 1988, 575; Maier, BB 1987, 2279; Stuhrmann, NWB, F. 3, S. 7611).

b) Gehaltszahlung

 

Rz. 1773

Das vereinbarte Gehalt ist zu den üblichen Zahlungsterminen wie bei einem familienfremden Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlen. Als üblicher Zahlungstermin ist eine laufende, monatliche Gehaltszahlung zugrunde zu legen. Das Arbeitsverhältnis wird daher von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, wenn das Gehalt

unregelmäßig,
in monatlichen Teilbeträgen (ratenweise),
kalenderjährlich,
erst bei Auflösung des Arbeitsvertrages oder
in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens

zur Auszahlung gelangt, denn ein familienfremder Mitarbeiter würde im Regelfall nicht auf die übliche monatliche Zahlungsweise verzichten (vgl. u.a. BFH v. 14.10.1981, BStBl II 1982, 119; Stuhrmann, NWB, F. 3, S. 7610).

 

Rz. 1774

Die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses fordert ferner eine klare und eindeutige Trennung der Einkommens- und Vermögensbereiche zwischen den beteiligten Ehepartnern (Seier/Seier, ZFE 2006, 164). Die Gehaltszahlung muss demnach auch tatsächlich den Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten verlassen und in die Vermögenspläne des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt sein (BFH v. 22.3.1972, BStBl II 1972, 614). Der BFH sieht in diesen Kriterien eines der wesentlichsten Merkmale überhaupt für den tatsächlichen Vollzug des Arbeitsvertrages. Im Einzelnen gelten nach der BFH-Rspr. folgende Grundsätze:

 

Rz. 1775

aa) Der steuerlichen Anerkennung steht entgegen, wenn

die Bezüge des mitarbeitenden Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten lediglich ein Mitverfügungsrecht zusteht, oder einem Unterkonto des Kapitalkontos des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden (BFH v. 9.4.1968, BStBl II 1968, 524; BFH v. 15.1.1980, BStBl II 1980, 350; BFH v. 20.10.1983, BStBl II 1984, 298);
der Arbeitnehmer-Ehegatte für seine Tätigkeit Schecks erhält, die auf einem privaten Konto des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben werden (BFH v. 28.2.1990, BStBl II 1990, 548);
dem Arbeitnehmer-Ehegatten Gehaltsteile nicht zum Fälligkeitstermin ausgezahlt, sondern ohne Begründung eines Darlehensvertrags im Unternehmen stehen gelassen werden (BFH v. 14.10.1981, BStBl II 1982, 119);
die Bezüge auf ein sog. "Oder-Konto" überwiesen werden (s. hierzu jedoch die unter Rdn 1779 dargestellten Restriktionen des BVerfG), über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist (BFH v. 27.11.1989 – GrS – 1/88, BStBl II 1990, S. 160 = DB 1990, 301; BFH v. 22.3.1972, BStBl II 1972, 614; BFH v. 24.3.1983, BStBl II 1983, 663). Über ein Od...

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