Rz. 1719

Sinnvoll ist die Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse I, II, III oder IV hat (keine Lohnsteuer bei Arbeitsentgelt bis zu 520,00 EUR).

 

Rz. 1720

Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornehmen. In den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind), III (verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht) wird für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. 520,00 EUR keine Lohnsteuer einbehalten. Übt der geringfügig Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen aus oder übt er neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, fällt er unter die Lohnsteuerklasse VI. Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 520,00 EUR wird Lohnsteuer i.H.v. 42,66 EUR (VZ 2023) (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) einbehalten. Ehegatten von Arbeitnehmern, Beamten oder Pensionären fallen unter die Lohnsteuerklasse V. Bei einem Arbeitsentgelt i.H.v. 520,00 EUR wird Lohnsteuer i.H.v. 49,50EUR (VZ 2023) einbehalten (ggf. zuzüglich Kirchensteuer). In den Lohnsteuerklassen V und VI muss das Arbeitsentgelt nicht in jedem Fall endgültig mit Steuern belastet werden. I.R.d. Einkommensteuerveranlagung wird dem geringfügig Beschäftigten die abgeführte Lohnsteuer erstattet, soweit er keine anderen Einkünfte bezieht oder das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung und die positive Summe der anderen Einkünfte den Grundfreibetrag (im VZ 2023: 10.908 EUR für Alleinstehende und 21.816,00 EUR für Verheiratete) nicht übersteigen.

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