Rz. 1616

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 TzBfG).

 

Rz. 1617

Was unter einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG nach einem gestuften Verfahren. In einer ersten Stufe wird auf die Vergleichbarkeit im Betrieb abgestellt. So ist ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG derjenige, der in derselben Art eines Beschäftigungsverhältnisses steht und die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Letztlich ist ein Gesamtvergleich der Tätigkeiten vorzunehmen (BAG v. 23.8.1995 – 5AZR 942/93; BAG v. 11.4.2006 – 9 AZR 528/05). In einer zweiten Stufe ist für den Vergleich ein hypothetisch auf den Betrieb anwendbarer Tarifvertrag maßgeblich. Führen die beiden ersten Stufen zur Ermittlung eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht zu einem Ergebnis, ist in einer dritten Stufe auf denjenigen Arbeitnehmer abzustellen, der in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als Vollzeitbeschäftigter anzusehen ist, vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 TzBfG).

Für den öffentlichen Dienst geht das BAG davon aus, dass von einer Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist, wenn die üblicherweise im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geregelte regelmäßige Arbeitszeit (eine Entscheidung des Senats zu § 15 BAT) auch nur geringfügig unterschritten wird (BAG v. 18.3.2003 – 9 AZR 126/02).

Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ist aber grds. kein brauchbares Kriterium für die Entscheidung über die Einordnung als Arbeitnehmer. Maßgeblich ist die Art der Tätigkeit. I.Ü. enthält § 2 Abs. 2 TzBfG die Klarstellung, dass auch derjenige Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.

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