Rz. 100

Die Verkehrsopferhilfe haftet nur subsidiär, d.h. erst dann, wenn Ansprüche gegen Dritte nicht bestehen bzw. realisiert werden können.

 

Rz. 101

 

Tipp: Regulierung "für den, wen es angeht""

Häufig ist streitig, ob ein Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe eintrittspflichtig ist (z.B. wenn der Versicherer die Auffassung vertritt, er hafte nicht, da sein Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, § 152 VVG).

Dieser Einwand verfängt gegenüber dem Geschädigten nicht. Der von ihm zuerst in Anspruch Genommene muss nämlich gem. Art. 4 der 3. EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Kfz-Haftpflichtversicherung - 90-232 - EWG - vom 14.5.1990 auf jeden Fall (vor-)leisten.

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