Rz. 61

Wer ein betriebsunfähiges Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt abschleppt, braucht keine besondere Fahrerlaubnis (BGH 23, 108; OLG Hamm DAR 1999, 178). Das ist in § 6 Abs. 1 S. 3 FeV jetzt ausdrücklich geregelt.

Abgeschleppt werden darf aber nur ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug. Streitig ist, ob diese Voraussetzung nur im Fall eines technischen Defekts oder auch im Fall von Treibstoffmangel erfüllt ist. Das OLG Hamm (DAR 1999, 178) hält unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 StVZO auch das Abschleppen eines wegen Treibstoffmangels liegengebliebenen Fahrzeugs für zulässig. Nach dieser Vorschrift unterliegen nämlich abgeschleppte Fahrzeuge ohne Rücksicht auf den Grund, warum sie abgeschleppt wurden, nicht der Zulassungspflicht.

 

Rz. 62

 

Achtung: Abschleppen über längere Strecke

Wer ein betriebsunfähiges Fahrzeug ohne Not über eine längere Strecke abschleppt, führt das Schleppen eines Zuges i.S.d. § 33 StVZO durch und benötigt deshalb einen Führerschein der Klasse BE, C1E oder DE.

 

Rz. 63

Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeugs braucht dagegen keine Fahrerlaubnis, und zwar deshalb nicht, weil ein ohne eigene Motorkraft geschlepptes Fahrzeug nicht als (führerscheinpflichtiges) Kraftfahrzeug anzusehen ist (BGHZ 90, 57).[17]

[17] Zur rechtlichen Einordnung von Abschleppvorgängen siehe auch Haus/Zwerger/Haus, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, § 43 Rn 1 ff.; Reich, DAR 1996, 421.

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