Rz. 22

Somit kann als Zwischenergebnis festgestellt werden, dass der Bedarf der neKM in Höhe ihres hypothetischen Einkommens in Höhe von 1.200 EUR die Obergrenze – Bedarf bei fiktiver Ehe zwischen M und der neKM: 962,50 EUR – überschreiten würde.

Der Bedarf der neKM beträgt damit (nur) 962,50 EUR.

Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Rechtsprechung des BVerfG, die eine Bedarfsbemessung nach der Dreiteilungsmethode abgelehnt hat, zur Folge hat, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 1581 im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des M grds. nicht dazu führen, dass der Bedarf der zweiten Partnerin angehoben wird (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 1). Eine Ausnahme gilt dann, soweit es um die Anhebung zum Zwecke der Sicherstellung des Mindestbedarfs geht oder soweit sonstige Besonderheiten gegeben sind.

 

SüdL

18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. …

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