Rz. 47

Die neue Unterhaltsberechtigte muss vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09

Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 XII ZR 151/09).

Die neKM ist nicht nachrangig. F1 und neKM, die beide wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sind vielmehr gleichrangig (zum Vorrang der neKM vgl. Fall 49, siehe § 15 Rdn 1).

Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l – anders beim Unterhalt für eine zweite Ehefrau – immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig oder gar vorrangig.

Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so kann die Leistungsfähigkeit des M beurteilt werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber neKM ist eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 (vgl. Fälle 33 bis 37, siehe § 9 Rdn 1 ff. und § 10 Rdn 1 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge