Rz. 47
Die neue Unterhaltsberechtigte muss vorrangig oder zumindest gleichrangig sein.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 XII ZR 151/09).
Die neKM ist nicht nachrangig. F1 und neKM, die beide wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sind vielmehr gleichrangig (zum Vorrang der neKM vgl. Fall 49, siehe § 15 Rdn 1).
Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l – anders beim Unterhalt für eine zweite Ehefrau – immer Kinderbetreuung voraussetzt, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes immer den Rang nach § 1609 Nr. 2 und ist je nach Rang der (geschiedenen) Ehefrau zumindest gleichrangig oder gar vorrangig.
Deshalb ist für die Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit des M zunächst der Unterhaltsanspruch der neKM zu ermitteln. Nur so kann die Leistungsfähigkeit des M beurteilt werden. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber neKM ist eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 (vgl. Fälle 33 bis 37, siehe § 9 Rdn 1 ff. und § 10 Rdn 1 ff.).
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