Rz. 462

Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Vergütung erst nach Beendigung des Amts, bei länger währenden Verwaltungen aber in regelmäßigen Zeitabschnitten nach Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht gem. §§ 2218, 666 BGB zu entrichten. Der Testamentsvollstrecker hat somit kein Recht auf Auszahlung eines Vorschusses. Er kann die von ihm als angemessen erachtete Vergütung aus dem Nachlass entnehmen, wobei es sich dann um die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit handelt, für die § 181 nicht anwendbar ist. Ob der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, Nachlassgegenstände zu veräußern, um seine Vergütungen auszugleichen, hängt davon ab, ob es sich dabei tatsächlich um ordnungsgemäße Verwaltungen i.S.v. § 2216 BGB handelt. Aufgrund seines Vergütungsanspruchs hat er ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen der Erben, insb. gegenüber dem Anspruch auf Erbschaftsherausgabe und Schadensersatz. Gleiches gilt hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruches. Kein Zurückbehaltungsrecht besteht gegenüber dem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung.

 

Rz. 463

Da es sich um einen erbrechtlichen Anspruch gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt, verjährt der Vergütungsanspruch nach altem Recht in 30 Jahren ab dessen Fälligkeit. Nach neuem Recht ab dem 1.1.2010 sind dies nun drei Jahre, was insbesondere vom Verwaltungstestamentsvollstrecker beachtet werden sollte. Nur in Ausnahmefällen kann es zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommen, z.B. bei völliger Vernachlässigung der Amtspflichten. Bevor eine Verwirkung angenommen wird, ist zu prüfen, ob nicht alternativ das Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers zu einem Abschlag führt.

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