Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amts in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB) erfüllt hat.[1]

Ausnahmsweise ist eine frühere Fälligkeit dann gegeben, wenn eine Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung angeordnet ist. Es findet dann eine jährliche Abrechnung statt und der Testamentsvollstrecker ist zur Forderung der Vergütung nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts berechtigt. Ein Anspruch auf einen Vorschuss besteht generell nicht, außer bei entsprechender Weisung des Erblassers.[2] Bei Fälligkeit ist es dem Testamentsvollstrecker gestattet, den Betrag aus dem Nachlass selbst zu entnehmen, als Erfüllung einer Verbindlichkeit, soweit er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das Recht zur Entnahme der Vergütung beinhaltet faktisch, dass der Testamentsvollstrecker seine eigene Gebühr festsetzt.

Im Streitfall kann die Gebühr vom Prozessgericht der Höhe nach überprüft werden. Bei fehlender Einigung mit den Erben muss der Testamentsvollstrecker klagen und dem Prozessgericht die Höhe der vom ihm verlangten Gebühren im Klageantrag genau beziffern und jede Rechnungsposition belegen.

Für die Entnahme bezüglich der Schlussvergütung muss der Testamentsvollstrecker auf jeden Fall vorher Rechnung gelegt haben. Der Vergütungsanspruch ist ein Geldanspruch, sodass der Testamentsvollstrecker auf im Nachlass befindliche Sachen zur Erfüllung seiner Vergütung regelmäßig nicht zugreifen darf. Allerdings kann er an Nachlassgegenständen wegen offener Gebühren ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Gem. § 195 BGB verjährt der Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung in 3 Jahren ab Fälligkeit. Dies gilt auch bei den etwaigen zusätzlichen Gebühren für steuerliche Tätigkeiten. Hinsichtlich Aufwendungsersatzansprüchen (§§ 2218, 670 BGB) ist auch die Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB maßgeblich.

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