Rz. 396

Der Testamentsvollstrecker wird persönlich verklagt und nicht als Amtsträger, weil nicht der Nachlass haften soll. Der Schadensersatzanspruch der Erben fällt selbst in den Nachlass. Kommt es zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB oder kündigt er im Rahmen des Prozesses nach § 2226 BGB, dann kann sein Nachfolger den Schadensersatzanspruch geltend machen und nicht die Erben.[492]

 

Rz. 397

Ein Schadensersatzanspruch des Vermächtnisnehmers fällt nicht in den Nachlass und ist vom Vermächtnisnehmer geltend zu machen.[493]

 

Rz. 398

Sofern der Testamentsvollstrecker noch im Amt verweilt, können die Erben den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen, weil der amtierende Testamentsvollstrecker hier nicht Klage gegen sich einzureichen braucht. Wenn die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wird, können die Erben ebenso selbst persönlich klagen. Wenn mehrere Testamentsvollstrecker mit verschiedenen Aufgabengebieten eingesetzt wurden, kann der nichthaftende Testamentsvollstrecker den haftenden Testamentsvollstrecker verklagen.[494]

 

Rz. 399

Hat der einzelne Miterbe alleine einen Schadensersatzanspruch, kann er die Zahlung an sich fordern. Anderenfalls muss die Leistung an den Nachlass gem. § 2039 BGB gefordert werden. Statt einer einfachen Schadensersatzklage kann auch vielmehr Leistungsklage auf Erfüllung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung eingereicht werden mit dem Hilfsantrag auf Schadensersatz nach § 2219 BGB.[495] Geht der Erbe von der Schadensersatzforderung zum Erfüllungsanspruch über, liegt darin keine Klageänderung gem. § 264 Nr. 3 ZPO.[496]

[492] RGZ 138, 132.
[493] RGZ 138, 132.
[494] RGZ 98, 173.
[495] Staudinger/Dutta, § 2219 Rn 13.
[496] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 768; Staudinger/Dutta, § 2219 Rn 14; a.A. RGLZ 1919, 1017; für Parteiänderung BGHZ 25, 285; vormals auch Soergel/Damrau, § 2219 Rn 6.

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