Rz. 13

Der Erblasser kann ohne Weiteres dem Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht[11] oder eine postmortale Vollmacht[12] erteilen. Auch eine andere Person als die des Testamentsvollstreckers kann mit derartigen Vollmachten ausgestattet werden. Testamentsvollstreckung und Vollmacht stehen somit isoliert nebeneinander. Sofern einem Erben oder einem Dritten Vollmacht erteilt wurde, ist es Auslegungsfrage, inwieweit die Testamentsvollstreckung durch die Vollmacht (und umgekehrt) beschränkt werden soll. Kommt die Auslegung zu keinem Ergebnis, bleibt es bei dem isolierten nebeneinander von Vollmacht und Testamentsvollstreckung. Durch Erteilung einer Generalvollmacht wird die Handlungsfähigkeit des Nachlasses nach dem Erbfall bis zum eigentlichen Amtsantritt des Testamentsvollstreckers erweitert. Im Unterschied zum Testamentsvollstrecker ist der Bevollmächtigte von Verfügungsbeschränkungen regelmäßig befreit. Er kann ohne weitere Nachweise, wie z.B. ein Testamentsvollstreckerzeugnis, seine Handlung vornehmen. Genehmigungen des Familiengerichts sind entbehrlich.

 

Rz. 14

Sofern der Testamentsvollstrecker Dritten eine Vollmacht erteilt, vertritt die h.M.[13] die Ansicht, der vom Testamentsvollstrecker Bevollmächtigte vertrete nicht die Erben, sondern den Testamentsvollstrecker. Dies hätte zur Folge, dass mit der Amtsbeendigung gleichzeitig auch die Bevollmächtigung endet. Mit Muscheler[14] ist jedoch vielmehr auf den Einzelfall abzustellen, wie weit die Amtskompetenz des Testamentsvollstreckers reicht und wie das Rechtsgeschäft der Vollmachtserteilung auszulegen ist. Aus den vom Bevollmächtigten abgeschlossenen Geschäften entstehen reine Nachlassverbindlichkeiten, woraus Nachlasserbenschulden werden, wenn die Voraussetzungen einer vom Erben selbst "erteilten" Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.[15] Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist.[16]

 

Rz. 15

Eine Vollmacht kann jedoch jederzeit durch den Erben widerrufen werden. Besteht eine Erbengemeinschaft, hat jeder einzelne Erbe das Recht zum Widerruf. Widerruft ein Miterbe, wird die Vertretungsmacht für die anderen Miterben nicht gleichzeitig mit widerrufen und bleibt somit unberührt.[17] Der Widerruf eines Miterben führt aber zum Verlust der alleinigen Verfügungsbefugnis über die erbengemeinschaftlichen Nachlassgegenstände. Eine Generalvollmacht ist wie auch eine isolierte Vollmacht immer widerruflich. Sofern der Erblasser einen Widerruf verhindern will, kann er z.B. die Erbenstellung unter eine auflösende Bedingung für den Fall stellen, dass der Erbe die Vollmacht widerruft.

 

Rz. 16

Die Vollmacht kann formfrei wegen § 167 Abs. 2 BGB erfolgen. Aufgrund der Nachweisproblematik sollte entweder eine notarielle Beglaubigung oder aber Beurkundung der Vollmacht erfolgen. Soll der Testamentsvollstrecker in Grundbuchsachen tätig werden, bedarf es ohnehin wegen § 29 GBO der notariellen Form. Aufgrund der Zugangsproblematik macht es wenig Sinn, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zusammen mit der Testamentsvollstreckung eine postmortale Vollmacht zu erteilen. Diese sollte in einer getrennten Urkunde erfolgen. Ebenso sollte das Verhältnis Vollmacht zur Testamentsvollstreckung klargestellt werden.

 

Rz. 17

 
Übersicht Unterschiede Testamentsvollstrecker Bevollmächtigter
Unterschiede in den Befugnissen TV/Bevollmächtigter
Schenkungsverbot, § 2205 BGB;
zeitliche Begrenzung § 2210 BGB;
Verpflichtungsbefugnis nur hinsichtlich des Nachlasses;
gilt für Bevollmächtigten nicht;
keine zeitliche Begrenzung;
Verpflichtungsbefugnis über den Nachlass hinaus;
Amtsbeginn
erst mit Amtsannahme gem. § 2202 BGB
bei postmortaler Vollmacht mit Tod des Erblassers
Vollstreckungsschutz
Eigengläubiger des Erben können nicht in Nachlass vollstrecken.
kein Vollstreckungsschutz
Widerruf durch Erben
nicht möglich
möglich, wenn nicht ausdrücklich unwiderruflich (nicht möglich bei Generalvollmacht)
Verbleibende Befugnisse der Erben für Rechtshandlungen
werden im Rahmen der Aufgaben des TV grds. ausgeschlossen, und zwar auch mit dinglicher Wirkung, §§ 2211, 2208 BGB
können nicht genommen werden; keine verdrängende Vollmacht;
möglich nur Strafklauseln bei abweichenden Verhalten.
[11] BGHZ 87, 18; zur Fortgeltung trotz Testamentsvollstreckung OLG München, ZEV 2012, 376.
[12] RGZ 114, 351.
[13] Vgl. nur Staudinger/Dutta, § 2218 Rn 13; MüKo/Zimmermann, § 2218 Rn 7.
[14] ZEV 2008, 213.
[15] So zu Recht Muscheler, ZEV 2008, 213.
[17] RG JW 1938, 1892; BeckOK BGB/Lange, § 2197 Rn 44.

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