Rz. 388

Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen:

objektive Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtung;
subjektives Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit);
haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität.
 

Rz. 389

Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz gem. § 2216 Abs. 1 BGB (ordnungsgemäße Verwaltung).

 

Rz. 390

Die Beweislast für eine nicht in eine Verfügung von Todes wegen niedergelegte Willensäußerung trägt der Testamentsvollstrecker.[479] Etwaige Weisungen der Erben spielen keine Rolle.[480]

Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt wiederum von den Aufgaben des Testamentsvollstreckers ab, die ihm vom Erblasser zugedacht wurden. Haben sich die Umstände nach dem Erbfall geändert, ist auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers abzustellen – hilfsweise auf die allgemeine Lebenserfahrung. Insgesamt ist der Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet.[481]

 

Rz. 391

Eine objektive Pflichtverletzung kann in folgenden Fällen[482] vorliegen:

keine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses;
Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht bei Grundstücken;
fehlende Tätigkeit des Testamentsvollstreckers;
Fehler bzgl. Geldanlagen;
fehlerhafte Erstellung der Erbschaftsteuererklärung;
Unterlassen der Erbauseinandersetzung ohne Grund;
verspätete Klageerhebung und damit bedingter Verjährungseintritt;
Erfüllung unwirksam angeordneter Vermächtnisse;
öffentliche Versteigerung statt günstigerem freihändigen Verkauf;[483]
Unterlassen von gerechtfertigten Mieterhöhungen;
Unterlassen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
Bewilligung einer Vormerkungslöschung, ohne dass die gesicherte Leistung erbracht wurde;[484]
Einreichen haltloser Klagen;[485]
erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozessführung;[486]
Einlegen unsinniger Rechtsmittel.
 

Rz. 392

Hinsichtlich des Verschuldens fehlt es an einer Sonderregelung für den Testamentsvollstrecker, sodass ein Rückgriff auf § 276 BGB erfolgt. Danach haftet der Testamentsvollstrecker für Vorsatz oder leichte, mittlere bzw. grobe Fahrlässigkeit. Somit haftet er nicht nur für die Sorgfalt, die er in seiner eigenen Angelegenheit zu beachten pflegt. Sofern eine bestimmte sorglose Handhabung verkehrsüblich ist, entlastet das den Testamentsvollstrecker nicht.[487] Es gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, wobei im Hinblick auf die Vertrauensstellung des Testamentsvollstreckers hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind.[488]

 

Rz. 393

Eine weitere Voraussetzung der fahrlässigen Handlung ist die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, wobei der konkrete Ablauf der Schadensentwicklung nicht vorhersehbar gewesen sein muss. Schließlich hat aus der Sicht des damals zur Handlung berufenen Testamentsvollstreckers für die Beurteilung seines Verschuldens eine "Ex-Ante-Betrachtung" zu erfolgen.[489]

 

Rz. 394

Wie bei jedem Schadensersatzanspruch muss auch die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein. Dementsprechend muss der Fehler des Testamentsvollstreckers für die Rechtsgutverletzung ursächlich sein und ein Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen. Dabei sind von besonderer Bedeutung die Problemkreise "Zurechnungszusammenhang und rechtmäßiges Alternativverhalten", für deren Lösung es insb. auf den Schutzzweck der Norm ankommt.[490]

[479] Bengel/Reimann/Niemöller, HB Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 34.
[480] MüKo/Zimmermann, § 2219 Rn 12.
[482] Auflistung nach Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 770.
[483] OLG Saarbrücken JZ 1953, 509.
[484] OLG Hamm FamRZ 1995, 696.
[485] BGH WM 1967, 29.
[486] BGH ZEV 2000, 195.
[487] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 772.
[488] MüKo/Zimmermann, § 2219 Rn 11.
[489] Grüneberg/Grüneberg, § 276 Rn 20; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 20 Rn 14 ff.
[490] Bengel/Reimann/Niemöller, HB Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 56 ff.

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