Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Testamentsvollstreckers bei Nachlass mit Anteilen aus GmbH
Leitsatz (amtlich)
Der Testamentsvollstrecker muß, wenn Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachlaß gehören, Möglichkeiten, die das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bieten, gewissenhaft wahrnehmen und einen zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers nach einer besonderen Ausgestaltung der Kontrolltätigkeit Rechnung tragen. Unter besonderen Umständen kann er verpflichtet sein, an Hand der Bankauszüge oder des Hauptjournals unter Heranziehung der Belege und Unterlagen die Geschäftsführung zu überprüfen.
Fundstellen
Haufe-Index 650397 |
NJW 1959, 1820 |
MDR 1959, 921 |
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