Rz. 18

Einen Kontrapunkt zur starken Stellung des Testamentsvollstreckers hat der Gesetzgeber mit der Haftungsverpflichtung nach § 2219 BGB geschaffen. Auch von dieser Verpflichtung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien, § 2220 BGB. Dies betrifft auch sog. Umgehungsregelungen, wie z.B. die Einräumung eines Vermächtnisses zugunsten des Testamentsvollstreckers in Höhe eines etwaigen Haftungsanspruches. Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers sind durchaus umfassend. Sie reichen von der Überprüfung der letztwilligen Verfügungen über das Verbot, unwirksame Vermächtnisse zu erfüllen, dem Gebot, erforderliche Prozesse zu führen und überflüssige zu unterlassen bis hin zu der Verpflichtung, sich nicht nur mit einem mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit zu begnügen.

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