Rz. 85

Das Amt des Testamentsvollstreckers fällt nicht automatisch mit dem Erbfall an, sondern muss erst angenommen werden. Dies ergibt sich aus § 2202 Abs. 1 BGB. Die genannte Person ist aber nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist. Zur Annahme bedarf es einer besonderen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach §§ 343 FamFG, das für die Eröffnung von Todes wegen örtlich zuständig ist. Die Erklärung muss nach § 2228 BGB mindestens in privatschriftlicher Form und gem. § 2202 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Eine mündliche Annahmeerklärung ist nur möglich, wenn diese zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben wird.[121] Die Erklärung der Annahme ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.[122] Sie wird erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht wirksam. Allerdings kann der Testamentsvollstrecker ohne Weiteres nach Maßgabe des § 2226 BGB kündigen.

 

Rz. 86

Hat der Testamentsvollstrecker bereits vor Annahme Rechtsgeschäfte getätigt, sind diese grundsätzlich unwirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte sind nichtig. Der Testamentsvollstrecker hat aber die Möglichkeit nach Amtsannahme die zuvor getätigten schuldrechtlichen Verträge nachträglich zu genehmigen (§§ 177, 184 BGB). Gleiches gilt für vorher als Nichtberechtigter getätigte Verfügungen nach § 185 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB.

 

Rz. 87

Zögert die Person, ob sie annehmen soll oder nicht, können alle die Personen, die ein rechtliches Interesse an der Klarstellung haben, beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Ernannten eine Frist nach § 2202 Abs. 3 BGB gesetzt wird, nach deren Ablauf dann das Amt als abgelehnt gilt, sofern nicht zuvor die Annahme erklärt wurde. Berechtigte Personen sind z.B. der Erbe, Vor- und Nacherbe, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter, Pflichtteilsberechtigter, Nachlassgläubiger. Die Fristbestimmung erfolgt durch den Rechtspfleger nach §§ 3 Nr. 2c, 16 RPflG per Beschluss.

[121] BeckOK BGB/Lange, § 2202 Rn 6; Staudinger/Dutta, § 2202 Rn 8; MüKo/Zimmermann, § 2202 Rn 5.
[122] Staudinger/Dutta, § 2202 Rn 11.

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