Rz. 114

Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[159] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[160] Es handelt sich um eine absolute Pflicht des Testamentsvollstreckers. Die Erben als Berechtigte haben keinen Anspruch darauf, zu jeder Zeit alles umgehend zu erfahren. Das Auskunftsrecht wird durch den Zweck begrenzt, dem Berechtigten die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition und seine tatsächliche Stellung während der Dauer der Testamentsvollstreckung richtig und vollständig beurteilen zu können.[161] Dabei erfasst die Auskunftspflicht auch künftige Geschäfte.

 

Rz. 115

Aus dem allgemeinen Schikaneverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich etwaige Beschränkungen des Auskunftsbegehrens. Sofern die Erben die Auskunft instrumentalisieren und durch permanente Nachfragen lediglich erreichen wollen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt zur Verfügung stellt, liegt Missbräuchlichkeit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vor.[162] Dabei ist jedoch auf den Einzelfall abzustellen, da selbstverständlich die Erben immer über den Stand der Testamentsvollstreckung informiert sein müssen, sodass notfalls der Testamentsvollstrecker seine Auskunftserteilung wiederholen muss.[163]

 

Rz. 116

Für das Auskunftsverlangen gilt ferner der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So muss der Testamentsvollstrecker nicht bei jeder noch so bedeutungslosen Angelegenheit Auskunft erteilen. Das Begehren ist unberechtigt, wenn der Nachlass durch die Auskunft offensichtlich in keiner Weise berührt wird. Im Einzelnen kommt es darauf an, ob das Interesse der Erben an der Auskunft von so untergeordneter Bedeutung ist, dass es in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand für die Erfüllung dieser Verpflichtung steht.[164] Eine Pflicht zur Offenbarung besteht sogar dann, wenn er damit eine eigene Straftat aufdecken würde.[165] Ist der Testamentsvollstrecker eine Person mit besonderer Berufsverschwiegenheit – wie z.B. ein Rechtsanwalt – so greift die dadurch gebotene Schweigepflicht erst dann ein, wenn es um die Wahrung von Geheimnissen Dritter geht.[166]

 

Rz. 117

Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht bestimmen sich zunächst nach dem Verlangen des Erben unter Beachtung der Besonderheiten des zwischen Testamentsvollstrecker und ihm bestehenden Rechtsverhältnisses, wobei auch der Zweck des Auskunftsrechts zu berücksichtigen ist.[167] Der Umfang der Auskunft hängt regelmäßig von der gestellten Einzelfrage ab. Je präziser diese ist, umso präziser und konkreter ist diese zu beantworten. Wenn der Testamentsvollstrecker weitreichende Entscheidungen plant, so muss er insbesondere die Motive und Abwägungskriterien umfangreicher darlegen. Der Auskunftsberechtigte kann seine Fragen auf die gesamte Amtsausführung und alle damit zusammenhängenden Fragen beziehen.[168]

 

Rz. 118

Den Testamentsvollstrecker trifft auch eine Wissensverschaffungspflicht, wonach er sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse notfalls zu beschaffen hat.[169] Eine bestimmte Form ist für die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht vorgeschrieben.[170]

 

Praxishinweis

Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber auch hier schon die Wahrung der Schriftform. Inhaltlich muss die Auskunft keine Wertangaben enthalten, aber zu jedem Gegenstand alle wertbildenden Faktoren angeben.

 

Rz. 119

Zur Vorlage von Belegen ist der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, es sei denn, die bisherigen Angaben waren unvollständig oder der Besitz derartiger Belege[171] ist für den Erben erforderlich, um seine Lage richtig einschätzen und danach handeln zu können.[172]

 

Rz. 120

Diese Kosten der Auskunft trägt grundsätzlich der Verpflichtete.[173] Aus § 2314 Abs. 2 BGB und einer analogen Anwendung des § 2215 Abs. 5 BGB hinsichtlich der Kosten eines Nachlassverzeichnisses wird zu Recht[174] gefolgert, dass im Verhältnis Testamentsvollstrecker zum Erben der Erbe die Kosten zu tragen habe. Wenn aber der Testamentsvollstrecker zu Unrecht Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt erbracht hat, so trägt dieser die Kosten des Rechtsstreits.[175] Dem Testamentsvollstrecker steht auch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seines Vergütungs- oder Aufwendungsanspruchs gegenüber dem Auskunftsanspruch zu, da er vorleistungspflichtig ist.[176]

 

Rz. 121

Der Auskunftsanspruch verjährt auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weiterhin nach 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 S. 2 BGB, da auch der Hauptanspruch erbrechtlicher Natur ist, was der BGH bestätigte.[177] Verjährt der Hauptanspruch früher als das Auskunftsrecht, gilt die kürzere Frist nicht für den Auskunftsanspruch, weil dieser selbstständig verjährt. Nach Verjährung des Hauptanspruchs fehlt aber regelmäßig ein Informations- oder R...

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