Rz. 143

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 670 BGB, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Im Unterschied zur Fälligkeit der Vergütung nach § 2221 BGB muss der Testamentsvollstrecker nicht bis zur Amtsbeendigung warten, denn sein Aufwendungsersatzanspruch ist nach § 271 BGB sofort fällig. Da diese als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB zu qualifizieren sind, stellt sich im Nachlassinsolvenzverfahren wegen § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine Masseverbindlichkeit dar.

 

Rz. 144

Da der Testamentsvollstrecker zur Selbstentnahme berechtigt ist, besteht keine private Vorschusspflicht der Erben nach § 669 BGB. Insofern fehlt auch zu Recht ein entsprechender Verweis in § 2218 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 145

Musste der Testamentsvollstrecker aus seinem Privatvermögen vorstrecken, so steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf Verzinsung seiner Aufwendungen gem. § 256 BGB und ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB zu. Leistet der Testamentsvollstrecker berufliche Dienste oder sonstige Leistungen (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater), so ist die Erstattung dieser Kosten eine Frage der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Vertragsvergütung und keine Frage des Aufwendungsersatzes.

 

Rz. 146

Problematisch ist, ob die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu den Aufwendungen zählen, die der Testamentsvollstrecker abschließt, um sich gegen Regressansprüche der Erben abzusichern.[219] Nach der hier vertretenen Auffassung sind derartige Kosten bereits durch die Vergütung als abgegolten anzusehen.[220]

 

Rz. 147

 

Praxishinweis

Um hier Klarheit zu schaffen, ist es ratsam in der letztwilligen Verfügung den Erblasser anordnen zu lassen, ob die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Wege des Aufwendungsersatzes durch den Testamentsvollstrecker zu ersetzen sind. Vorsorglich kann auch ein Verschaffungsvermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers aufgenommen werden, das der Testamentsvollstrecker selbst erfüllen kann.

[219] So Bengel/Reimann/Niemöller, HB Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 118 ff.
[220] So auch Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 566.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge