Rz. 338

Nicht unter § 2213 BGB fallen z.B.:

Streitigkeiten der Erbprätendenten um das Erbrecht;
Streitigkeiten der Miterben untereinander über das Bestehen einer Ausgleichungspflicht gem. §§ 2050 ff. BGB;
Klage wegen Erbschaftsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker nach § 2018 BGB.[426]
 

Rz. 339

Der Testamentsvollstrecker hat hier den Nachlass nicht aufgrund eines zu Unrecht behaupteten Erbrechts in Besitz. Dementsprechend ist § 2213 BGB nicht anwendbar. Gleiches gilt bei Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker selbst, wie z.B. Fordern einer Amtshandlung. Ebenfalles ist § 2213 BGB nicht anwendbar bei Streitigkeiten über die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, wie z.B. die Wirksamkeit der Ernennung. Dabei handelt es sich um Klagen, die persönlich (dazu siehe unten Rdn 356) gegen den Testamentsvollstrecker zu richten sind.

[426] Staudinger/Dutta, § 2213 Rn 10.

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