Rz. 359

Um Amtsklagen, die sich gegen den Nachlass richten, handelt es sich aber z.B. in folgenden Fällen:

Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker;[450]
Klage auf Rechnungslegung;
Klage auf Freigabe nach § 2217 Abs. 1 BGB;
Klagen aus § 2216 BGB wegen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung;
Feststellungsklage wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Auseinandersetzungsplans des Testamentsvollstreckers;
Klage eines oder der Erben aufgrund Geltendmachung einer gegen den Nachlass gerichteten Forderung;
Feststellungsklagen eines Erbprätendenten gegen den Testamentsvollstrecker auf Anerkennung des Erbrechtes.
 

Rz. 360

Bei jedem dieser Fälle handelt es sich um typische Amtshandlungen des Testamentsvollstreckers, deren Erfüllung nicht in seinem Ermessen steht. Der Testamentsvollstrecker ist also in seiner Amtseigenschaft zu verklagen.[451]

[450] Str.; wie hier z.B. Garlichs, ZEV 1996, 47; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 9 Rn 114; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 462; a.A. z.B. MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 3; KG OLGE 10, 303.
[451] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 5 ff.

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