Rz. 359
Um Amtsklagen, die sich gegen den Nachlass richten, handelt es sich aber z.B. in folgenden Fällen:
▪ | Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker;[450] |
▪ | Klage auf Rechnungslegung; |
▪ | Klage auf Freigabe nach § 2217 Abs. 1 BGB; |
▪ | Klagen aus § 2216 BGB wegen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung; |
▪ | Feststellungsklage wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Auseinandersetzungsplans des Testamentsvollstreckers; |
▪ | Klage eines oder der Erben aufgrund Geltendmachung einer gegen den Nachlass gerichteten Forderung; |
▪ | Feststellungsklagen eines Erbprätendenten gegen den Testamentsvollstrecker auf Anerkennung des Erbrechtes. |
Rz. 360
Bei jedem dieser Fälle handelt es sich um typische Amtshandlungen des Testamentsvollstreckers, deren Erfüllung nicht in seinem Ermessen steht. Der Testamentsvollstrecker ist also in seiner Amtseigenschaft zu verklagen.[451]
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