Rz. 309
Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben oder des Nachlasses. Ebenso ist er nicht Treuhänder für die Erben. Das private Amt ist dem Testamentsvollstrecker durch den Erblasser übertragen worden, so dass er es Kraft eigenen Rechts fremdnützig nach dem Gesetz und unabhängig vom Willen des Erblassers ausübt.[381] Als Träger eines eigenen Amtes hat er gegenüber den Erben eine weitgehend freie Stellung.[382] Trotz dieser reinen Amtsfunktion ist die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers der eines gesetzlichen Vertreters angenähert.[383]
Rz. 310
Im Prozess ist der Testamentsvollstrecker nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Partei kraft Amtes. Er klagt somit im eigenen Namen und auch auf Leistung an sich,[384] obwohl die Erben Eigentümer des Nachlasses sind.
Rz. 311
Dementsprechend kann er nach den Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO auch als Partei vernommen werden. Gleichsam kann der Erbe nach §§ 373 ff. ZPO als Zeuge fungieren, sofern er nicht Streitgenosse des Testamentsvollstreckers ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sowohl dem Testamentsvollstrecker als auch dem Erben durch den Erblasser nach § 2208 BGB das Prozessführungsrecht übertragen wurde (siehe dazu Rdn 314).
Rz. 312
Das richtige Rubrum lautet daher:
Muster 16.3: Aktivrubrum
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwaltes _________________________ als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________
– Kläger –
gegen
_________________________
– Beklagter –
Muster 16.4: Passivrubrum
In dem Rechtsstreit
der Frau _________________________
– Klägerin –
gegen
den Rechtsanwalt _________________________ als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________
– Beklagter –
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