Rz. 313

Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers im Aktivprozess nach § 2212 BGB verdrängt die Prozessführungsbefugnis des Erben. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nur befugt, ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend zu machen. Erheben die Erben dennoch ohne Prozessführungsbefugnis eine Klage oder erhebt der Testamentsvollstrecker außerhalb seiner Verwaltungsbefugnis eine Klage, sind diese wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.[385] Ein unter Verkennung der Prozessführungsbefugnis der Erben erstrittenes Urteil wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker.[386]

 

Rz. 314

Die Prozessführungsbefugnis folgt regelmäßig dem materiell-rechtlich bestehenden Verfügungsrecht, beim Testamentsvollstrecker folgt sie jedoch aus seiner Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB.[387] Die Ausnahme bildet hierbei § 265 ZPO, wenn der Anspruch vom Testamentsvollstrecker abgetreten oder veräußert wurde. Gleiches gilt bei der Teilverwaltung nach § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB.

[385] BGH NJW 1960, 523; MüKo/Zimmermann, § 2212 Rn 3.
[386] BeckOK BGB/Lange, § 2212 Rn 15.
[387] BGHZ 51, 125; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 2 ff.

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