Rz. 333

Machen Kläger Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend, ist grundsätzlich der Erbe, der die Erbschaft nach § 1958 BGB angenommen hat, immer prozessführungsberechtigt. Er kann also von den Nachlassgläubigern verklagt werden, da er für die Nachlassverbindlichkeiten auch persönlich haftet. Aus diesem Grunde dürfen die Gläubiger auch auf das Eigenvermögen der Erben zugreifen, unbeschadet des Rechtes der Erben, die Beschränkungen der Erbenhaftung nach §§ 780 Abs. 1, 781 und § 785 ZPO zu erklären. Soweit allerdings das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers besteht, ist für den Nachlassgläubiger ein allein gegen den Erben ergangenes Urteil nur von beschränktem Wert, weil zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass nach § 748 ZPO noch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist.[418]

 

Praxishinweis

Es ist auch der Testamentsvollstrecker passiv prozessführungsbefugt, sodass es für den Gläubiger regelmäßig vernünftig ist, Erben und Testamentsvollstrecker gleichzeitig zu verklagen, sofern ein entsprechendes Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers noch besteht.[419]

 

Rz. 334

Stehen auf der Passivseite mehrere Testamentsvollstrecker, so sind diese nicht stets notwendige Streitgenossen.[420] Die Stellung des Testamentsvollstreckers im Passivprozess ergibt sich aus § 2213 BGB. § 2213 BGB ist quasi "dreigeteilt":

– Dreiteilung des § 2213 BGB

Danach ist Klage einzureichen:

1. bei Anspruch gegen den Nachlass sowohl gegen Erben als auch Testamentsvollstrecker nach § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB;
2. wenn der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht hat, nur gegen den Erben gemäß § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB;
3. bei Pflichtteilsansprüchen und Nebenrechten nur gegen Erben nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Rz. 335

Eine Klage gegen die Erben vor Annahme der Erbschaft ist nicht zulässig. In diesen Fällen kann wegen § 2213 Abs. 2 BGB gegen den Testamentsvollstrecker vorgegangen werden, sofern dieser das Amt angenommen hat. Haben weder die Erben das Erbe noch der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen, ist die Klage unzulässig. Beim Testamentsvollstrecker reicht die förmliche Annahme des Amtes.[421] Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder die Inbesitznahme des Nachlasses ist nicht Voraussetzung.

[418] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 22.
[419] BeckOK BGB/Lange, § 2213 Rn 5.
[420] Staudinger/Dutta, § 2212 Rn 7.
[421] Staudinger/Dutta, § 2213 Rn 2.

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