Rz. 36

Für Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die den Anspruch auf Teilzeit nach § 11 TVöD/TV-L geltend machen wollen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten er­öffnet.

 

Rz. 37

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt die Vortrags- und Beweislast beim antragstellenden Beschäftigen. Das betrifft insbesondere die tatsächliche Betreuung bzw. Pflege.[33] Die Vortrags- und Beweislast wegen der entgegenstehenden betrieblichen bzw. dienstlichen Belange liegt hingegen beim Arbeitgeber.[34]

 

Rz. 38

Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes gelten keine anderen Grundsätze als zu § 8 Abs. 1 TzBfG (vgl. § 12 Rdn 232 ff., dort auch zahlreiche Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung).

[33] Dazu oben Rdn 16 und 17 ff.
[34] Dazu oben Rdn 23 f.

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