Rz. 36
Für Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die den Anspruch auf Teilzeit nach § 11 TVöD/TV-L geltend machen wollen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Rz. 37
Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt die Vortrags- und Beweislast beim antragstellenden Beschäftigen. Das betrifft insbesondere die tatsächliche Betreuung bzw. Pflege.[33] Die Vortrags- und Beweislast wegen der entgegenstehenden betrieblichen bzw. dienstlichen Belange liegt hingegen beim Arbeitgeber.[34]
Rz. 38
Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes gelten keine anderen Grundsätze als zu § 8 Abs. 1 TzBfG (vgl. § 12 Rdn 232 ff., dort auch zahlreiche Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung).
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