Rz. 10

Die Beteiligten können für die Auseinandersetzung, § 368 FamFG, vorbereitende Vereinbarungen treffen.[11] Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat der Notar die Vereinbarung zu beurkunden, § 366 Abs. 1 FamFG. Es müssen sich aber alle Beteiligten einig sein. Der Notar bestätigt die Vereinbarung, wenn alle Beteiligten erscheinen und kein Widerspruch erhoben wird, § 366 Abs. 2 FamFG.

[11] Bassenge/Roth, § 366 FamFG Rn 1.

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