Rz. 22

Der § 29 ARB 2010 entspricht im Grunde dem Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete des § 29 ARB 75. Eine wesentliche Änderung ist der Einschluss des Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten als zusätzliche Leistungsart.

 

Rz. 23

Der Rechtsschutz nach § 29 ARB 2010 kann zu allen anderen Rechtsschutzformen als Zusatzrisiko abgeschlossen werden. Ob dieses Risiko einzeln, ohne ein Grundrisiko nach §§ 21–28 ARB 2010, abgeschlossen werden kann, hängt ausschließlich von der Annahmepolitik der einzelnen Rechtsschutzversicherung ab.

 

Rz. 24

Rechtsschutz besteht nach § 29 ARB 2010 für die im Versicherungsschein genannte Eigenschaft des Versicherungsnehmers. Versichert werden kann der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als:

Eigentümer,
Vermieter,
Verpächter,
Mieter,
Pächter,
Nutzungsberechtigter.
 

Rz. 25

Seine Eigenschaft muss sich auf ein Grundstück, Gebäude oder einen Gebäudeteil beziehen, wobei das zu versichernde Objekt im Versicherungsschein genannt werden muss.

 

Rz. 26

Die "Anmietung" von Hotel- oder Pensionszimmern, von Ferienwohnungen oder eines Platzes auf einem Campingplatz für die Dauer eines Urlaubs ist in § 29 ARB 2010 nicht versicherbar. Hierbei handelt es sich nicht um Mietverträge im Sinne des Mietrechts, sondern um schuldrechtliche Verträge, die unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen. Eine Ausnahme hiervon ist die Anmietung eines Dauerstellplatzes auf einem Campingplatz. Dieser Platz muss nach § 29 ARB 2010 versichert werden.[3]

Für jedes Objekt muss der Versicherungsnehmer eine gesonderte Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2010 abschließen.

[3] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 109.

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