Rz. 121

Bei der sog. mildtätigen Familienstiftung muss nicht die Allgemeinheit gefördert werden. Mildtätigkeit bedeutet vielmehr die Unterstützung einzelner bedürftiger Personen.

 

Rz. 122

 

Hinweis

Soweit die wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 AO vorliegt, können über eine mildtätige Stiftung auch Familienangehörige oder Angehörige eines Unternehmens gefördert werden.

 

Rz. 123

Allerdings ist nach h.M. eine Stiftung (ausschließlich) zur Unterstützung des Stifters und seiner Verwandten nicht selbstlos tätig.[146] Eine solche Stiftung kann demnach nicht wegen Mildtätigkeit steuerbefreit sein.

 

Rz. 124

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) folgt dieser h.M. und geht sogar noch deutlich weiter. Nach AEAO Nr. 3 zu § 53 AO kann eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung hilfsbedürftiger Verwandter der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen und des Stifters gehört, nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Körperschaft stehe nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Die Tätigkeit sei entgegen § 53 AO nicht selbstlos. § 58 Nr. 6 AO stehe dem als Ausnahmevorschrift von dem Gebot der Selbstlosigkeit nicht entgegen.

 

Rz. 125

 

Hinweis

In dieser absoluten Formulierung dürfte diese Wertung des AEAO keine Stütze im Gesetz finden. Bedenklich stimmt schon, dass § 55 AO zur Selbstlosigkeit nur von "Mitgliedern und Gesellschaftern", aber nicht von deren Verwandten spricht. Auch in § 53 AO findet sich kein solcher Hinweis. Was steuerschädliche "Förderung der Verwandtschaft" heißen soll, sagt der AEAO auch nicht. Sprachlich ist es ganz einfach: Entweder besteht ein Verwandtschaftsverhältnis oder es besteht nicht – im eigentlichen Sinne "zu fördern" ist da nichts. Solche sprachlichen Ungenauigkeiten sind keine Kleinigkeiten. Sie bringen hier nicht die von den Verfassern des AEAO gewollte überzeugende Begründung für die Auffassung der Finanzverwaltung und führen zu unnötigen Diskussionen. Die sprachliche Ungenauigkeit setzt sich fort und überschreitet dabei die Grenze zur rechtlichen Ungenauigkeit. Die Begriffe "Angehörige" (§ 14 AO) und "Verwandte" werden undifferenziert verwendet.

Wenn der AEAO schon einen Blick auf § 58 Nr. 6 AO bemüht, dann hätte es nahe gelegen, die Förderung bedürftiger Stifter und deren nächster Angehörigen als nicht unter § 53 AO fallend anzusehen, aber nicht generell alle Verwandten auszuschließen und damit wohl die Angehörigen i.S.d. § 14 AO zu meinen, obwohl der AEAO anstatt von "Angehörigen" von "Verwandten" spricht. Soll das auch die Verwandtschaft in Nebenlinien treffen (Neffen und Nichten etwa)? Der AEAO ist hier bedenklich ungenau formuliert.

Ganz wohl scheint den Verfassern des AEAO bei ihrer Wertung ohnehin nicht zu sein. Bei der tatsächlichen Geschäftsführung soll die Unterstützung von hilfsbedürftigen "Angehörigen" (!) nicht schädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Verwandtschaft (!) dürfe jedoch kein Kriterium für die Förderleistung der Körperschaft sein. "Hilfsbedürftig" und (zufällig) auch "verwandt" dürfen die geförderten Personen also sein, aber nicht (ersichtlich) "verwandt" und "hilfsbedürftig". Wie soll denn hier abgesehen von dem steuerrechtlich unklaren Begriff der Verwandtschaft abgegrenzt werden? Das BMF sollte klarstellen, was es meint.

[146] Richter, in: Richter, § 27 Rn 40.

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