Rz. 157

Für drei Einzelfälle besteht ein Wiedereinschluss. Versichert sind als erstes Tollwut und Wundstarrkrampf, unabhängig vom Übertragungsweg.

 

Rz. 158

Als zweite Ausnahme sind Infektionen versichert, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper gelangten, die nicht geringfügig sind. Geringfügigkeit wird in Ziff. 5.2.3 AUB 2014 als Neuerung definiert. Danach sind Unfallverletzungen geringfügig, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Diese Definition entspricht der Auslegung der Rechtsprechung.[293] Als geringfügige Verletzungen gelten z.B. Nadelstiche, kleinere Kratz- oder Schnittwunden, die bloß mit einem Pflaster versorgt werden können,[294] Insektenstiche und -bisse.

 

Rz. 159

Die dritte Ausnahme besteht für Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe nach Ziffer 5.2.3 Satz 2 bis 4, also wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverletzung (Ziff. 1.3 und 1.4 AUB 2014) veranlasst waren.

[293] OLG Düsseldorf v. 29.2.2000 – 4 U 37/99, VersR 2001, 449; LG Düsseldorf v. 26.2.2009 – 11 O 423/08, r+s 2010, 210.
[294] OLG Düsseldorf v. 29.2.2000 – 4 U 37/99, VersR 2001, 449; OLG Köln v. 21.9.2012 – 20 U 116/12, r+s 2013, 400.

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