Rz. 15

Der BGH sieht eine strikte Trennung von Erst- und Neubemessung vor. Dabei sei für die Erstbemessung als Zeitpunkt der Tag des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist (bei den AUB 2014 also 15 Monate nach dem Unfalltag) maßgebend, für die Neubemessung wohl der Tag drei Jahre nach dem Unfall. Ob auf zwei Jahre nach dem Unfall bei einer ersten Neubemessung nach 24 Monaten abzustellen sei, ist offen. Der Bemessungszeitpunkt dürfe aber nicht gleich sein.

Für die Erstbemessung sei für Grund und Höhe auf den Erstbemessungszeitpunkt abzustellen, was bedeutet, dass immer eine retrospektive Betrachtung erfolgt. Bei der Betrachtung darf jeder Aspekt herangezogen werden, der bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung offenbar wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unvorhersehbare Gesundheitsveränderungen keine Berücksichtigung finden.

Auch sei bei einer Klageerhebung vor Ablauf der Neufeststellungsfrist der Klage immer ein Neubemessungsbegehren und eine Forderung für den gesamten Zeitraum immanent. Dies lässt Fragen offen, ob der durchschnittliche VN tatsächlich eine so verstandene Trennung zwischen Erst- und Neubemessung erkennen kann. Vielmehr könnte man auch argumentieren, dass der VN stets die gesamte Invalidität beanspruchen möchte.

Auch bleibt für die in den AUB verankerte Vorschussregelung bei der Sichtweise des BGH kein sinnvoller Raum mehr.

 

Hinweis

Für die AUB 2014 kann dies jedoch nicht gelten, da dort festgeschrieben wurde, dass für Erst- und Neubemessung auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall abzustellen ist, Ziff. 2.1.2.2 AUB 2014.

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