Rz. 61

Zum Unfallbegriff gehört die Gesundheitsschädigung. Fehlt eine Gesundheitsschädigung (bzw. der Tod), liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor.

 

Hinweis

Ein Sturz ohne (Unfall-)Verletzung ist kein Unfall i.S.d. AUB.

 

Rz. 62

Die Gesundheitsschädigung setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit voraus,[113] die sich ärztlich feststellen lässt. Es muss keine erhebliche Schädigung vorliegen.[114] Rein subjektives Empfinden einer gestörten Gesundheit genügt allerdings nicht.[115]

Unproblematisch zählen zu den Gesundheitsschädigungen unmittelbare körperliche Verletzungen der VP. Zwar werden dem BGH[116] folgend auch durch sinnliche Wahrnehmung und seelische Eindrücke herbeigeführte Gesundheitsschädigungen anerkannt, ohne dass eine äußere Verletzung des Körpers erforderlich ist;[117] denn auch durch einen Schreck augenblicklich und unmittelbar hervorgerufene Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens stellen eine körperliche Reaktion dar, die eine Gesundheitsschädigung bedeutet.[118] Zu beachten ist aber, dass regelmäßig in solchen Fällen der Ausschluss von psychischen Reaktionen greift, Ziff. 5.2.6 AUB 2014.

Psychisch bedingte Einschränkungen, wie z.B. extremes Misstrauen, fallen mangels Krankheitswerts nicht unter den Versicherungsschutz.[119] Bloße Schmerzen ohne objektivierbare Gesundheitsschädigungen sind ebenfalls nicht versichert.[120]

 

Rz. 63

Ob die Schädigung eines künstlichen Körperteils eine Gesundheitsschädigung darstellt, hängt von der rechtlichen Bewertung der Körperersatzteile ab. Unstrittig gelten hierbei jederzeit vom Körper trennbare Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen und abnehmbare Prothesen von Armen und Beinen weiter als Sachen. Eine Beschädigung dieser Gegenstände stellt einen nicht versicherten Sachschaden dar.

 

Rz. 64

Strittig ist, ob fest mit dem Körper verbundene Körperersatzteile wie Herzklappen oder künstliche Gelenke als Sachen oder als Körperbestandteile anzusehen sind. Richtigerweise führt das feste Verbinden von Körperersatzteilen mit dem menschlichen Körper zum Verlust der Sacheigenschaft des Ersatzteils und es wird damit zum Körperteil.[121] Die Gegenmeinung sieht die künstlichen Körperteile trotz Verbindung mit dem menschlichen Körper weiterhin als Sache an.[122] Versagt z.B. eine künstliche Herzklappe, dann ist auch dies nach richtiger Ansicht ein körpereigener Vorgang und es besteht kein Versicherungsschutz. Nach anderer Ansicht soll der Defekt der Herzklappe einen Sachschaden darstellen, der insoweit "von außen" gesundheitsschädigend auf den Körper einwirke. Danach läge ein Unfall vor, wobei dem Defekt eine Heilmaßnahme (Herzoperation) vorangegangen ist, deren Risiko sich auch erst später verwirklichen und zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen kann.[123]

[113] BGH v. 19.4.1972 – IV ZR 50/71, VersR 1972, 582.
[114] Rüffer/Halbach/Schimikowski-Rüffer, § 178 Rn 11.
[115] Prölss/Martin-Knappmann, 27. Aufl. § 1 AUB 94 Rn 22.
[116] BGH v. 19.4.1972 – IV ZR 50/71, VersR 1972, 582.
[117] OLG Hamm v. 13.10.1967 – 20 (14) U 59/67, VersR 1968, 842, 843.
[118] OLG Hamm v. 13.10.1967 – 20 (14) U 59/67, VersR 1968, 842, 843.
[119] OLG Oldenburg v. 21.8.2002 – 2 U 103/02, r+s 2004, 34.
[120] Grimm, Ziff. 1 Rn 50; a.A. Prölss/Martin-Knappmann, § 178 Rn 17.
[121] Palandt-Ellenberger, § 90 Rn 3; OLG Stuttgart v. 22.1.1987 – 7 U 185/86, VersR 1987, 355 – In der Revision vom BGH wurde die Frage nicht entschieden, BGH v. 21.9.1988 – IVa ZR 44/87, r+s 1988, 383.
[122] Wussow, WI 1987, 178, 179 m.w.N. für beide Meinungen und ausführlicher Darstellung.
[123] BGH v. 21.9.1988 – IVa ZR 44/87, r+s 1988, 383.

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