Rz. 56

Kommt es erst auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zur Durchführung des Revisionsverfahrens, so ist die Revision gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 9 RVG), (siehe oben Rdn 4). Die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (Nr. 3506 VV) ist dann nach Anm. zu Nr. 3506 VV auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens (Nr. 3206 VV) anzurechnen. Die Anrechnung einer eventuellen Terminsgebühr ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 29: Anrechnung bei Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Revision

Das OLG hat den Beklagten zur Zahlung von 100.000,00 EUR verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Der BGH-Anwalt erhält den Auftrag, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Diese ist erfolgreich. Die Revision wird durchgeführt und hierüber mündlich verhandelt.

 
I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   3.806,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.826,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   727,04 EUR
Gesamt   4.553,54 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.806,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 3.806,50 EUR
  2,3 aus 100.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.502,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   475,48 EUR
Gesamt   2.977,98 EUR
 

Rz. 57

 

Beispiel 30: Anrechnung bei Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Revision, geringerer Wert im Revisionsverfahren

Das OLG hat Klage und Widerklage über jeweils 50.000,00 EUR abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Beide Parteien legen jeweils durch einen BGH-Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragen, die Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Klage wird zurückgewiesen; die Revision gegen die Abweisung der Widerklage wird zugelassen und hierüber verhandelt. Eine Anschlussrevision hinsichtlich der Klage wird nicht eingelegt.

Während sich das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur nach einem Wert von 100.000,00 EUR richtet, gilt für das Revisionsverfahren nur ein Streitwert von 50.000,00 EUR. Analog Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die Verfahrensgebühr nur nach dem Wert anzurechnen, der sich im Revisionsverfahren fortsetzt.[12]

 
I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   3.806,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.826,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   727,04 EUR
Gesamt   4.553,54 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   2.941,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 2.941,70 EUR
  2,3 aus 50.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   1.918,50 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.938,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   368,32 EUR
Gesamt   2.306,82 EUR
 

Rz. 58

Insoweit geht der BGH[13] allerdings hinsichtlich der Gerichtsgebühren anders vor. Er setzt eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1242 GKG-KostVerz. aus dem Wert der Nichtzulassung an und eine gesonderte 5,0-Gebühr nach Nr. 1230 GKG-KostVerz. aus dem Wert der Revision. Abgesehen davon, dass diese Aufsplittung m.E. unzutreffend ist, dürfte dies auf die Anwaltsvergütung nicht zu übertragen sein.

 

Beispiel 31: Anrechnung bei Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Revision, höherer Wert im Revisionsverfahren

Das OLG hat Klage und Widerklage über jeweils 50.000,00 EUR abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Der Beklagte legt durch einen BGH-Anwalt gegen seine Verurteilung Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Beschwerde wird stattgegeben. Anschließend legt der Kläger Anschlussrevision ein.

Während sich jetzt das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur nach einem Wert von 50.000,00 EUR richtet, gilt für das Revisionsverfahren ein Streitwert von 100.000,00 EUR. Auch hier ist analog Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Verfahrensgebühr nur nach dem Wert anzurechnen, der sich im Revisionsverfahren fortsetzt.[14]

 
I. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3508 VV   2.941,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.961,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   562,72 EUR
Gesamt   3.524,42 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.806,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3506 VV anzurechnen,   – 2.941,70 EUR
  2,3 aus 50.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.367,30 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   639,79 EUR
Gesamt   4.007,09 EUR

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