Rz. 1

Gegen Berufungsurteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte ist die Revision gegeben, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Ist die Revision nicht zugelassen worden, kann nach § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Ist die Beschwerde erfolgreich, so gilt die Beschwerde als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO); das Revisionsverfahren schließt sich dann unmittelbar an.

 

Rz. 2

Darüber hinaus ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amts- und Landgerichte, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, die Sprungrevision gegeben, wenn der Rechtsmittelgegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und der BGH die Sprungrevision zulässt (§ 566 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 3

Schließlich ist auch die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegeben (§ 201 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. GVG). Ebenso kommt hier die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (§ 201 Abs. 2 S. 3, 2. Hs. GVG).

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