Rz. 87

Nach § 5 HöfeO sind zu Hoferbfolge berufen in erster Ordnung die Kinder und deren Abkömmlinge, in zweiter Ordnung der Ehegatte des Erblassers, in dritter Ordnung seine Eltern, wenn der Hof aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde und in vierter Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. § 6 HöfeO differenziert die Auswahl unter den verschiedenen in Betracht kommenden Hoferben. Sie kommen in folgender Reihenfolge zur Hoferbfolge:

Übertragung des Hofes zur Bewirtschaftung zu Lebzeiten des Erblassers, falls sich dieser nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung vorbehalten hatte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO), wobei die Vorbehaltserklärung klar und eindeutig und bei Bewirtschaftungsübertragung erfolgen muss[115]
Ausbildung oder Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO)
Ältesten- oder Jüngstenerbrecht, je nach gegendspezifischem Erbbrauch.
 

Rz. 88

Eine Differenzierung nach einer besseren Eignung, bei mehreren wirtschaftsfähigen Hoferben, kennt die Höfeordnung nicht. Es findet dann ausschließlich eine Bestimmung nach dem Ältesten- bzw. Jüngstenerbrecht statt.[116]

[115] Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, § 6 Rn 27, 28.
[116] OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2008 – 7 W 93/07 (L), OLGR Celle 2008, 207, 210, juris.

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