Rz. 24

Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Landgüter i.S.v. § 2049 BGB übertragen werden.[41] Die Übernahme kann mithin nur in Form einer testamentarischen Regelung angeordnet und ebenso auch wieder aufgehoben werden. Eine anderweitige Äußerung des Erblassers oder eine lebzeitige dauerhafte Überlassung zur Bewirtschaftung an einen Miterben sind mithin nicht ausreichend. In diesem Fall fällt das Landgut als Nachlassgegenstand den Erben, mithin der Erbengemeinschaft an, unabhängig davon, ob diese aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung, die keine Anordnung nach § 2049 BGB trifft, entsteht.[42]

 

Rz. 25

Der Miterbe, der das Landgut übernehmen soll, hat dann keine Möglichkeit aufgrund der formnichtigen Anordnung sein Übernahmerecht einzuklagen. Allerdings kann eine formnichtige oder formlose Übernahmeanordnung aufgrund von § 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG zu einer Zuweisung an den angedachten Übernehmer führen. Nach dieser Vorschrift soll dem Miterben der Betrieb gerichtlich zugewiesen werden, dem der Erblasser ihn nach seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen zugewiesen hätte.[43]

[41] BGH, Urt. v. 15.3.1967 – V ZR 127/65, BGHZ 47, 184, 187.
[42] Anders Wöhrmann, § 2049 Rn 40, der diese Folge nur für die gesetzl. Erbfolge beschreibt.
[43] Wöhrmann, § 2049 Rn 40.

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