Rz. 57

Sofern nicht ein Einzelunternehmen als Gesamtheit vererbt wird, ist Bewertungsobjekt im pflichtteilsrechtlichen Sinne die in den Nachlass gefallene bzw. nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[139]

 

Rz. 58

Soweit diese zeitnah zum Erbfall verkauft wird, kann aus dem hierbei vereinbarten Verkaufspreis zumeist der Wert (am Stichtag) abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veräußerung die objektiv günstigste Verwertungsmöglichkeit bildet und der Kaufpreis unter den Bedingungen eines funktionierenden Marktes zustande gekommen ist. Der Verkauf stellt sich regelmäßig dann als wirtschaftlich günstigste Handlungsalternative dar, wenn der Verkaufserlös den objektivierten Wert der Beteiligung übersteigt oder wenigstens erreicht. Nachfolgend geht es daher um die Frage der wirtschaftlich sinnvollsten Verwendungsmöglichkeit, da von ihr abhängt, wie viel der Anteil objektiv wert ist.

[139] Riedel, Bewertung, Rn 398.

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