Rz. 77

Die Vereinbarung disquotaler Gewinnbeteiligungen, also eine vom Umfang der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw. Kapital abweichende Beteiligung an Gewinnen und Ausschüttungen, ist gesellschaftsrechtlich ohne Weiteres möglich. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 722 BGB vorgesehen hat, dass in der GbR die Gewinne im Zweifel nicht entsprechend den geleisteten Einlagen, sondern nach Köpfen unter den Gesellschaftern verteilt werden.

 

Rz. 78

Eine vergleichbare Regelung normiert § 121 Abs. 1 S. 1 HGB auch für die OHG. Demzufolge steht jedem Gesellschafter ein Gewinnvoraus in Höhe von jährlich 4 % seines Kapitalanteils zu.[175] Nur der nach Befriedigung der den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Gewinnvoraus-Ansprüche verbleibende Jahresüberschuss ist gem. § 121 Abs. 2 HGB (wiederum nach Köpfen) unter den Gesellschaftern zu verteilen.[176] In ähnlicher Weise gilt dies über § 168 HGB auch für die KG.[177]

 

Rz. 79

Allerdings sind sämtliche vorgenannte Regelungen dispositiv. Den Gesellschaftern steht es also grundsätzlich frei, auch anderweitige gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen – entsprechend den individuellen Berüfnissen – zu treffen.[178]

 

Rz. 80

Ähnlich wie bei Personengesellschaften können auch in GmbHs durch entsprechende Satzungsregelung disquotale Gewinnbezugsrechte vereinbart werden. Nach § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG sind Abweichungen von dem in § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG fixierten Grundsatz der Gewinnverteilung entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander ausdrücklich zulässig.[179]

 

Rz. 81

Für die Aktiengesellschaft regelt § 60 Abs. 3 AktG die Möglichkeit der satzungsmäßigen Vereinbarung eines vom Verhältnis der Aktiennennbeträge zueinander abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels.[180]

[175] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 121 Rn 1; Riedel, Bewertung, Rn 433; MüKo-HGB/Priester, § 121 Rn 16.
[176] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 121 Rn 2; MüKo-HGB/Priester, § 121 Rn 21.
[177] MüKo-HGB/Grunewald, § 168 Rn 2.
[178] Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 121 Rn 8; MüKo-HGB/Priester, § 121 Rn 27; MüKo-HGB/Grunewald, § 168 Rn 7.
[179] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 29 Rn 36, 39; Riedel, Bewertung, Rn 435; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 29 Rn 107.
[180] Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, § 60 Rn 6.

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