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Als weitere Sicherungsmittel kommen die Bestellung eines Hauswächters, die Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen[7] oder eine Postsperre in Betracht.

[7] OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.1985 – 1 Ws 318/85, Rpfleger 1985, 442.

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