Rz. 58

Für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist der Testamentsvollstrecker nicht passiv prozessführungsbefugt, § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB. Berechtigt wäre aber der Nachlasspfleger. Der Pflichtteilsberechtigte könnte hier einen Antrag nach § 1961 BGB stellen.

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