Rz. 75

Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden.[61] Ein Arrestgrund ist nur dann gegeben, wenn andere Sicherungsmittel gänzlich fehlen und der dingliche Arrest zur Sicherung des Gläubigers nicht ausreicht (sog. doppelte Subsidiarität[62]).

Voraussetzung ist, dass der Schuldner über pfändbares Vermögen (auch im Ausland) verfügt.

[61] Zöller/Vollkommer, § 918 ZPO Rn 1.
[62] Müko-ZPO/Drescher, § 918 Rn 1, 3.

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