a) Antrag aller Miterben
Rz. 48
Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG.
b) Antrag einzelner Miterben
Rz. 49
Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.
c) Antrag eines Nachlassgläubigers
Rz. 50
Gegen die Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die befristete Beschwerde § 359 Abs. 2 FamFG statthaft.
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