a) Antrag aller Miterben

 

Rz. 48

Ist einem Antrag aller Miterben stattgegeben worden, so ist die Beschwerde unzulässig, § 359 Abs. 1 FamFG.

b) Antrag einzelner Miterben

 

Rz. 49

Haben nicht alle Miterben den Antrag gestellt, ist gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung die sofortige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, statthaft.

c) Antrag eines Nachlassgläubigers

 

Rz. 50

Gegen die Anordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die befristete Beschwerde § 359 Abs. 2 FamFG statthaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge