Rz. 6

Beim lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns entfällt eine auf einen anrechenbaren Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB entrichtete Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und führt zu einer nachträglichen Änderung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (siehe § 11 Rdn 1>). Gelingt mithin der Nachweis, dass bei Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto/ -depot keine freigebige Zuwendung vorliegt, kann eine entsprechende Schenkungsbesteuerung im Wege des Zugewinnausgleichs u.U. "storniert" werden. In der Regel wird der einzahlende Ehegatte (Tantiemen, Gewinne aus Veräußerungen von Firmenbeteiligungen etc.) den höheren Zugewinn erzielt haben.

 

Rz. 7

Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (hier: Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) führt allerdings nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung und damit nicht zum Wegfall von Hinterziehungszinsen. Eine solche Rückwirkende "Strafbarkeits-Stornierung" sieht das Strafrecht nicht vor. Das FG Hessen[5] hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Verkürzung von Schenkungsteuer im Sinne von § 370 Abs. 4 AO vorliegt, wenn der Empfänger einer Schenkung und der Zuwendende ihren Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG (siehe § 10 Rdn 1 ff.>) nicht nachkommen, die Finanzbehörden somit pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Schenkungsteuer für diese Zuwendung infolge der Nichtanzeige gegenüber der Finanzbehörden nicht rechtzeitig festgesetzt wurde.

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